Staatensouvernitt Und Ius Cogens: Eine Untersuchung Zu Ursprung Und Zukunftsfhigkeit Der Beiden Konzepte Im Vlkerrecht

Staatensouvernitt Und Ius Cogens: Eine Untersuchung Zu Ursprung Und Zukunftsfhigkeit Der Beiden Konzepte Im Vlkerrecht
by Martin Philipp Sommerfeld / / / PDF


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Das Buch untersucht das Verhltnis von Staatensouvernitt und ius cogens aus ideen- und rechtsgeschichtlicher Perspektive und ist bestrebt, den rechtshistorischen Befund fr die aktuelle vlkerrechtliche Konstitutionalisierungsdebatte fruchtbar zu machen. Whrend das Konzept des ius cogens im aktuellen Vlkerrecht eng mit dem Ruf nach der Konstitutionalisierung einer Internationalen (Rechts-)Gemeinschaft verbunden wird, gilt das Konzept der Staatensouvernitt als Hort des Unilateralismus und rcksichtslosen Autonomiestrebens. Der Autor vertritt demgegenber eine differenziertere Sichtweise. Er unternimmt eine ideenhistorische Untersuchung der Ursprnge beider Konzepte und gelangt zu dem Befund, dass die Konzepte der Staatensouvernitt und des ius cogens auf den gleichen antik-rmischen Vorstellungen ber das ius publicum aufbauen. Er analysiert diese rmisch-antiken Gedanken und zeigt, wie sie etwa in Form der quod-omnes-tangit-Formel prgend fr Vorstellungen von zwingendem supranationalem Recht und souverner Herrschaft in Mittelalter und Moderne wurden. Nach Auffassung des Autors gibt es demnach keine Geburtsstunde der Staatensouvernitt in der Antike oder dem Mittelalter, sondern vielmehr eine Gedankenevolution, die sich von den gemeinsamen antiken Ursprngen bis zu modernen Vorstellungen ber das ius cogens und die Staatensouvernitt verfolgen lsst. Vor dem Hintergrund dieses Befundes fhrt das Buch aus, dass auch im heutigen Vlkerrecht die beiden Konzepte als Ausfluss des gleichen republikanischen Grundprinzips verstanden und so miteinander harmonisiert werden knnten. Dabei macht das Buch aber deutlich, dass ein durch rechtshistorische Analyse vermitteltes Verstndnis bestenfalls als Inspirationsquelle fr die knftige Ausgestaltung des Rechts dienen mag, rechtshistorische Befunde aber keinesfalls als rechtliche Argumente dienen knnen.

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